Nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes ist jedes Unternehmen ab einem Mitarbeitenden dazu verpflichtet neben der physischen Gefährdungsbeurteilung auch eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das bedeutet, dass der Arbeitsplatz auf potentielle Belastungen für die psychische Gesundheit überprüft werden muss. Werden Belastungen ermittelt, so müssen Maßnahmen abgeleitet und durchgeführt werden, die diese Belastungen reduzieren. Der Erfolg der Maßnahmen muss überprüft und nach §6 ArbSchG dokumentiert werden. Die Beurteilung kann nach Art der Tätigkeit erfolgen. Das bedeutet, dass Mitarbeitende, die eine ähnliche Tätigkeit ausführen, zu einer „Gruppe“ zusammengeschlossen werden können.